Russischer Rechtsanwalt/Advokat
Rechtslage in Deutschland
Seit November 2013 - Anwaltszulassund bei der Rechtsanwaltskammer München als ausländischer Rechtsanwalt (russischer Advokat)
Der Advokat aus Russland ist aufgrund des Gründungsvertrages der Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) und des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sowie gemäß der § 206 der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt sich in Deutschland niederzulassen und Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des russischen Rechtes sowie des Völkerrechtes (internationales Wirtschaftsrechtes) zu erbringen.
Der ausländische Rechtsanwalt (russischer Advokat) ist verpflichtet das deutsche Berufsrecht für Rechtsanwälte ebenfalls zu befolgen wie der Rechtsanwalt in Deutschland. Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten für den russischen Advokat der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß. Das Rechtsanwalt-Kammermitglied hat die Berufspflichten der Rechtsanwälte (§§ 43 – 57 Bundes-rechtsanwaltsordnung) und die hierzu ergangenen Vorschriften zu beachten.
Vor allem bedeutet dies, dass der russische Advokat der Berufsaufsicht der in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Berufsgerichtsbarkeit der Anwaltschaft unterliegt und berufshaftplichtversichert ist.
Der russische Advokat hat wie deutscher Rechtsanwalt alle Pflichten gegenüber den Mandanten nach dem deutschen Berufsrecht für Rechtsanwälte zu erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet die Schweigepflicht zu wahren.
Rechtslage in Russland
Der russische Advokat hat auf dem ganzen Gebiet Russlands, unabhängig vom Ort seiner Rechtsanwaltszulassung, die Berechtigung entsprechende Rechtsdienstleistungen zu erbringen und seine Mandanten vor allem vor den russischen Behörden und Gerichten in Russland zu vertreten.
Der russische Advokat untersteht der Berufsaufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Russland.
Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in Deutschland gelten für den russischen Advokat der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil der Bundesrechts-anwaltsordnung sinngemäß. Das Rechtsanwalt-Kammermitglied hat die Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§§ 43 – 57 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und die hierzu ergangenen Vorschriften zu beachten.
Im Einzelnen:
Internationale Übereinkommen
Deutsche Gesetze
Russische Gesetze
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