Anwaltszulassung - Advokat Dorochov

Russischer Rechtsanwalt/Advokat

 

Rechtslage in Deutschland

Seit November 2013 - Anwaltszulassund bei der Rechtsanwaltskammer München als ausländischer Rechtsanwalt (russischer Advokat) 

 

Der Advokat aus Russland ist aufgrund des Gründungsvertrages der Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) und des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sowie gemäß der § 206 der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt sich in Deutschland niederzulassen und Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des russischen Rechtes sowie des Völkerrechtes (internationales Wirtschaftsrechtes) zu erbringen.

 

Pflichten

Der ausländische Rechtsanwalt (russischer Advokat) ist verpflichtet das deutsche Berufsrecht für Rechtsanwälte ebenfalls zu befolgen wie der Rechtsanwalt in Deutschland. Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten für den russischen Advokat der Zweite Teil mit Ausnahme der  §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß. Das Rechtsanwalt-Kammermitglied hat die Berufspflichten der Rechtsanwälte (§§ 43 – 57 Bundes-rechtsanwaltsordnung) und die hierzu ergangenen Vorschriften zu beachten.

 

Vor allem bedeutet dies, dass der russische Advokat der Berufsaufsicht der in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Berufsgerichtsbarkeit der Anwaltschaft unterliegt und berufshaftplichtversichert ist.

 

Der russische Advokat hat wie deutscher Rechtsanwalt alle Pflichten gegenüber den Mandanten nach dem deutschen Berufsrecht für Rechtsanwälte zu erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet die Schweigepflicht zu wahren.

 

Rechtslage in Russland 

Der russische Advokat hat auf dem ganzen Gebiet Russlands, unabhängig vom Ort seiner Rechtsanwaltszulassung, die Berechtigung entsprechende Rechtsdienstleistungen zu erbringen und seine Mandanten vor allem vor den russischen Behörden und Gerichten in Russland zu vertreten.

 

Der russische Advokat untersteht der Berufsaufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Russland.  

 

Gesetze in Russland und Deutschland - russischer Advokat

 

Berufsrechtliche Regelungen für die Rechtsanwaltstätigkeit in Deutschland und Russland

Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in Deutschland gelten für den russischen Advokat der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil der Bundesrechts-anwaltsordnung sinngemäß. Das Rechtsanwalt-Kammermitglied hat die Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§§ 43 – 57 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und die hierzu ergangenen Vorschriften zu beachten.

 

Im Einzelnen:

 

Internationale Übereinkommen

  • Gründungsvertrag der Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) 
  • Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) 

 

Deutsche Gesetze

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung 
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 

 

Russische Gesetze

  • Bundesgesetz über Rechtsanwaltstätigkeit und Anwaltschaft in der Russischen Föderation
  • Rechtsanwaltskodex der Berufsethik in Russland

Aleksej Dorochov

Rechtsanwalt

(russischer Advokat)

 

 

Telefon

+49 731 250 639 57

 

Mobil/WathsApp 

+49 1525 4040 885

kontakt@advokat-dorochov.de

 

Skype: advokat.dorochov

 

Kooperationspartnerin 

Natalija Eliseeva

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