Darf ein Schuldner, im Sinne, dass jemand Geld schuldet aus Russland ausreisen?
Diese Frage kommt in unserer Anwaltspraxis oft vor.
Somit ist eine kleine Erklärung:
Der russische Gerichtsvollzieher erlässt auf Antrag des Klägers oder aus eigenem Ermessen die Ausreisesperre aus Russland. Es muss ein Vollstreckungstitel vorliegen.
Der Antrag kann bei folgenden Vollstreckungstitel gestellt werden: Kindesunterhaltsschulden, Personenschaden, Sachschäden sowie für nicht vermögensrechtliche Forderungen und sonstige Vermögensforderungen. Die Höhe der Schulden aus einem solchen Vollstreckungstitel muss 10.000 Rubel übersteigen. Vorher muss dem Schuldner die Möglichkeit zur freiwilligen Zahlung gegeben werden.
Der Gerichtsvollzieher oder auch der Gläubiger können bei russischem Gericht beantragen, dem Schuldner die Ausreise aus der Russischen Föderation zu untersagen, wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel nicht um einen Gerichtsakt handelt oder dieser nicht auf der Grundlage eines Gerichtsakts ausgestellt wurde. Anschließend verhängt der Gerichtsvollzieher auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses eine vorübergehende Ausreisebeschränkung für den Schuldner.
Die Entscheidung des Gerichtsvollziehers ist eine vorübergehende Beschränkend der Ausreisefreiheit. Sobald die Forderungen beglichen werden, muss der Gerichtsvollzieher die Ausreisebeschränkung aussetzen.
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Bundesgericht Russlands: Bei der Rückerstattung von Geld nach Klageerhebung wird die Verbraucherstrafe nur in einem Fall nicht zugesprochen
Der Verkäufer erstattete den Kaufpreis für das defekte Produkt (Mangelware) kurz nach der erneuten Reklamation. Deshalb forderte der Kläger (Verbraucher) unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises und einer Geldstrafe. In drei Fällen wurde die Rückerstattung des Kaufpreises aufgrund freiwilliger Einhaltung abgelehnt und eine Geldstrafe in Höhe von 50 % der Entschädigung für immaterielle Schäden verhängt.
Hinweis: Nach dem russischen Verbraucherrecht hat der Verbraucher bei Mangelwaren einen Anspruch auf Schadenersatz in Hohe von 50 % des Kaufpreises
Der Bundesgericht der Russischen Föderation stellte fest: Wenn der Verkäufer die Forderungen nach Anerkennung der Forderung freiwillig erfüllt hat, kann die Geldbuße nur dann nicht verhängt werden, wenn die Forderung zurückgezogen und das Verfahren in der Sache eingestellt wird. Zu einem ähnlichen Schluss ist bereits das Plenum des russischen Bundesgerichts gekommen.
Auch hinsichtlich der Rückerstattung des Kaufpreises hat der Kläger (Verbraucher) in diesem Fall seinen Anspruch nicht zurückgezogen. Bei der Bußgeldbemessung berücksichtigten die Gerichte dies jedoch nicht. Das Bundesgericht Russlands schloss sich dieser Ansicht nicht an und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
Entscheidung des russischen Bundesgerichtes vom 25.02.2025
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Bundesgesetz vom 21.04.2025 N 101-FZ „Zur Änderung von Artikel 247 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation“
Die Möglichkeit, in Strafsachen über geringfügige oder mittelschwere Straftaten eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen, der sich im Ausland befindet und/oder sich dem Erscheinen vor Gericht entzieht, wurde geschaffen.
Zu solchen Fällen zählen Fälle von Straftaten, die unter anderem in den Artikeln 205.2 (erster Teil), 207.1, 207.2, 207.3 (erster Teil), 212 (dritter Teil), 243.4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und einigen anderen vorgesehen sind.
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Weizen sind Gold wert - Getreideproduktion in Russland
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Ein verurteilter Schuldner muss in Russland rechtzeitig zahlen, sonst drohen ihm Zinsen
Entscheidung des Plenums des russischen Bundeswirtschaftsgerichtes vom 4.04.2014
Eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der zur Geldleistung verurteilte Schuldner für eine verspätete Zahlung des aus dem Urteil zu zahlenden Betrages dem Gläubiger Zinsen zahlen muss, wurde von dem Plenum des Bundeswirtschaftsgerichtes Russlands geklärt.
Das Gericht hat einen Anspruch auf eine Zinszahlung ab der Rechtskraft des Urteiles bis zur Beendigung der Vollstreckung aus Art. 395 Abs. 1 des russischen Zivilgesetzbuches (ungerechtfertigte Bereicherung von Nutzung des Geldes) abgeleitet.
Es hat ausgeführt: „[...] Art. 395 Abs. 1 ZGB findet auf jede Geldforderung und somit auch auf Gerichtskosten Anwendung, so dass eine Verzinsung des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages als Folge der verzögerten Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist.“
Lieber Handeln, Dulden oder Unterlassen als viel Geld zahlen!
Entscheidung des Plenums des russischen Bundeswirtschaftsgerichtes vom 4.04.2014
Verurteilung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung kann in Russland abgegolten werden.
Das Gericht hat zur Erzwingung von Handlungen, Unterlassungen und Duldungen Stellung genommen. Diese prozessuale Konstellation ist im russischen Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und führte somit zu einer großen Kontroverse in der Rechtsprechung.
Demnach darf das Gericht auf Antrag des Klägers den Beklagten für den Fall der Nichthandlung oder Zuwiderhandlung zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilen. Die Höhe der Strafe steht im Ermessen des Gerichtes mit Berücksichtigung der Umständen des Einzelfalles. „[…] Aufgrund solcher Verurteilung muss dem Beklagten die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Urteil (Handeln, Dulden oder Unterlassen) günstiger ausgehen als ihre Nichterfüllung.“
Die auferlegte Geldstrafe, die dem Kläger zugesprochen wird (nicht Ordnungsgeld!; das Gericht nenn das: „Kompensation für die Erwartung“), muss also dem Beklagten so „weh“ tun, dass er die Verpflichtung lieber erfüllen soll.
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