Anwaltskanzlei für russisches Recht Advokat Aleksej Dorochov
Anwaltskanzlei für russisches Recht Advokat Aleksej Dorochov

Russisches Zivilrecht - Neues aus Russland

Gemäß Artikel 307.1 Absatz 1 und Artikel 420 Absatz 3 des russischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für vertragliche Verpflichtungen die allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse, sofern in den Vorschriften zu einzelnen Vertragsansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze nichts anderes geregelt ist. Fehlen solche Sondervorschriften, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes.

Gemäß Artikel 1103 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation gelten die Vorschriften des Kapitels 60 dieses Gesetzbuchs über ungerechtfertigte Bereicherung für Ansprüche einer Vertragspartei gegenüber der anderen auf Herausgabe der im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung erbrachten Leistungen, sofern das russische Bürgerliche Gesetzbuch, andere Gesetze oder Rechtsakte nichts anderes bestimmen und sich nicht aus dem Schuldverhältnis ergibt.

Folglich ist die Subsidiarität von schuldrechtlichen Ansprüchen im materiellen Recht verankert, und die Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung finden Anwendung, sofern die Vorschriften zum jeweiligen Vertrag nichts anderes vorsehen.

Ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, ist zu berücksichtigen, dass deren Bestehen nicht nur durch einen schriftlichen Vertrag, sondern auch durch andere Beweismittel (Korrespondenz der Parteien, deren Erklärungen)nachgewiesen werden kann.

Die Beklagten in diesem Fall bestritten zwar nicht den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Klägerin, bestritten jedoch dessen Bedingungen, da sie den Vertrag als zinslos und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen betrachteten, was sich auf die Berechnung der von ihnen eingezogenen Mittel auswirkte.

 

Aleksej Dorochov – Ihr Anwalt für Russland

 

Die Energydrinks werden in Russland bundesweit verboten (Entwurf der Gesetzesänderung vom Mai 2025).

Der Einzelhandelsverkauf von alkoholfreien Tonic-Getränken (einschließlich Energydrinks) an Minderjährige soll nach dem russischen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beamte müssen mit einer Geldstrafe zwischen 100.000 und 200.000 Rubel, Unternehmen mit einer Geldstrafe zwischen 300.000 und 500.000 Rubel rechnen (Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs).

Die Fälle werden von den russischen regionalen Exekutivbehörden zur Kontrolle (Aufsicht) des Verkaufs solcher Waren oder von der Polizei geprüft. Letztere wird dies tun, wenn Anzeichen eines Verstoßes direkt von ihren Beamten festgestellt wurden (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Absatz 3 des Entwurfs).

Bisher wurde in Russland die Haftung für den Verkauf von Energydrinks an Minderjährige nur in einigen Regionen, beispielsweise in St. Petersburg, eingeführt. Die Bußgelder sind dort jedoch deutlich niedriger.

 

Aleksej Dorochov – Ihr Anwalt für Russland

Eine Änderung von Art. 1350 ZGB Russlands ist geplant.

Es geht um die Fristen zur Anmeldung von Urheberrechten in Russland. Der russische Gesetzgeber will danach die Frist, innerhalb derer ein Urheber nach Offenlegung von Informationen über eine Erfindung ein Patent anmelden kann, von sechs auf zwölf Monate verlängern.

Nach Ansicht des russischen Gesetzgebers erweitert die neue Frist die Möglichkeiten zum Schutz der Rechte von Urhebern, die Informationen über das Wesen der Erfindung, auch durch deren Ausstellung auf einer Ausstellung, vor dem Anmeldetag eines Patents für eine Erfindung offengelegt haben.

 

Aleksej Dorochov – Ihr Anwalt für Russland

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Ein verurteilter Schuldner muss in Russland rechtzeitig zahlen, sonst drohen ihm Zinsen

Entscheidung des Plenums des russischen Bundeswirtschaftsgerichtes vom 4.04.2014

 

Eine in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der zur Geldleistung verurteilte Schuldner für eine verspätete Zahlung des aus dem Urteil zu zahlenden Betrages dem Gläubiger Zinsen zahlen muss, wurde von dem Plenum des Bundeswirtschaftsgerichtes Russlands geklärt.

 

Das Gericht hat einen Anspruch auf eine Zinszahlung ab der Rechtskraft des Urteiles bis zur Beendigung der Vollstreckung aus Art. 395 Abs. 1 des russischen Zivilgesetzbuches (ungerechtfertigte Bereicherung von Nutzung des Geldes) abgeleitet.

 

Es hat ausgeführt: „[...] Art. 395 Abs. 1 ZGB findet auf jede Geldforderung und somit auch auf Gerichtskosten Anwendung, so dass eine Verzinsung des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages als Folge der verzögerten Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist.“

 

 

Lieber Handeln, Dulden oder Unterlassen als viel Geld zahlen!

Entscheidung des Plenums des russischen Bundeswirtschaftsgerichtes vom 4.04.2014

 

Verurteilung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung kann in Russland abgegolten werden. 

 

Das Gericht hat zur Erzwingung von Handlungen, Unterlassungen und Duldungen Stellung genommen. Diese prozessuale Konstellation ist im russischen Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und führte somit zu einer großen Kontroverse in der Rechtsprechung.  

 

Demnach darf das Gericht auf Antrag des Klägers den Beklagten für den Fall der Nichthandlung oder Zuwiderhandlung zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilen. Die Höhe der Strafe steht im Ermessen des Gerichtes mit Berücksichtigung der Umständen des Einzelfalles. „[…] Aufgrund solcher Verurteilung muss dem Beklagten die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Urteil (Handeln, Dulden oder Unterlassen) günstiger ausgehen als ihre Nichterfüllung.“

 

Die auferlegte Geldstrafe, die dem Kläger zugesprochen wird (nicht Ordnungsgeld!; das Gericht nenn das: „Kompensation für die Erwartung“), muss also dem Beklagten so „weh“ tun, dass er die Verpflichtung lieber erfüllen soll.    

 

 

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